Minrog/§187e:

Minrog/§187e:

  • Betriebliches Rettungswerk: Die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes obliegt dem Betriebsleiter. Im Notfallplan kann eine abweichende Regelung hinsichtlich der betrieblichen Einsatzleitung vorgesehen werden.
  • Überbetriebliches Rettungswerk Sofern bei Natur- oder Industriekatastrophen oder bei Unfällen oder bei gefährlichen Ereignissen (§ 97) hervorkommt, dass ein erfolgreiches Rettungswerk mit den im Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr gewährleistet werden kann, insbesondere, wenn Umfang und Dauer des Rettungswerkes die Einsatzleitung überfordert oder die betrieblichen Hilfsmannschaften und Hilfsgeräte nicht ausreichen, geht die Leitung und Durchführung des Rettungswerkes auf den Landeshauptmann über.

Minrog

Minrog Novelle

BergbauabfallVO

SchaubergwerksVO

AschG
Landes Katastrophengesetze:

Stmk. KatG

Stmk. Kat-Novelle

Stmk. KatVO

Knt. KatG

Knt. KatG-Nov

Tir KatG

Tir KatM